Gesetze / Abgabenordnung

AO

§ 24 Ersatzzuständigkeit

Stand: 13.04.2025

SteuerrechtBund2 Fassungen18 Entscheidungen

Ergibt sich die örtliche Zuständigkeit nicht aus anderen Vorschriften, so ist die Finanzbehörde zuständig, in deren Bezirk der Anlass für die Amtshandlung hervortritt.

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