§ 24 Ersatzzuständigkeit
Stand: 13.04.2025
Ergibt sich die örtliche Zuständigkeit nicht aus anderen Vorschriften, so ist die Finanzbehörde zuständig, in deren Bezirk der Anlass für die Amtshandlung hervortritt.
Wird zitiert von 18 Entscheidungen zu § 24 AO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- FG Hessen, 19.05.2020 – 4 V 540/20Zitiert von 1
- BFH, 16.05.2013 – II R 15/12Sammelauskunftsersuchen der Steuerfahndung zu Daten der Nutzer einer InternethandelsplattformZitiert von 18
- FG Münster, 05.06.2025 – 10 K 713/21
- BFH, 03.02.1993 – I R 80/91Zitiert von 3
- FG Berlin-Brandenburg, 05.09.2019 – 9 K 9159/15Zitiert von 1
- BFH, 19.12.2024 – VII R 23/22Zuständiges Hauptzollamt nach VerschmelzungZitiert von 1
Zuletzt entschieden
- FG Nürnberg, 29.04.2025 – 2 K 727/18
- LSG NRW, 05.05.2022 – L 14 R 714/15Zitiert von 6
- FG Hessen, 02.06.2021 – 4 K 107/18Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 24 AO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.