Gesetze / Abgabenordnung

AO

§ 24 Ersatzzuständigkeit

Stand: 13.04.2025

SteuerrechtBund2 Fassungen16 Entscheidungen

Ergibt sich die örtliche Zuständigkeit nicht aus anderen Vorschriften, so ist die Finanzbehörde zuständig, in deren Bezirk der Anlass für die Amtshandlung hervortritt.

§ 23 § 25