§ 24 Ersatzzuständigkeit
Stand: 13.04.2025
Wird zitiert von 16
Nach Gewicht
- FG Hessen, 19.05.2020 – 4 V 540/20Zitiert von 1
- BFH, 16.05.2013 – II R 15/12Sammelauskunftsersuchen der Steuerfahndung zu Daten der Nutzer einer InternethandelsplattformZitiert von 16
- FG Münster, 05.06.2025 – 10 K 713/21
- BFH, 03.02.1993 – I R 80/91Zitiert von 3
- FG Berlin-Brandenburg, 05.09.2019 – 9 K 9159/15Zitiert von 1
- BFH, 19.12.2024 – VII R 23/22Zuständiges Hauptzollamt nach VerschmelzungZitiert von 1
Zuletzt entschieden
- FG Nürnberg, 29.04.2025 – 2 K 727/18
- FG Hessen, 02.06.2021 – 4 K 107/18Zitiert von 1
- FG Berlin-Brandenburg, 16.01.2019 – 1 K 1174/17Zitiert von 8
16 Entscheidungen zu § 24 AO →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 24 AO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Ergibt sich die örtliche Zuständigkeit nicht aus anderen Vorschriften, so ist die Finanzbehörde zuständig, in deren Bezirk der Anlass für die Amtshandlung hervortritt.